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AGB

Allgemeine Auftragsbestimmungen

für die Betreuung und Vermittlung von Sportlern bei der GoldenBridge Sports & Entertainment GmbH, vdd. Jalal Nebgaoui & Gerald Siebert, Friedensplatz 13, 46045 Oberhausen (im Folgenden „Vermittler“)

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Vorbemerkung

Der Vermittler ist in allen Bereichen des professionellen Sports tätig und berät namhafte nationale und internationale Sportler. Auch aufgrund seines Bekanntheitsgrades ist der Sportler an der Vermarktung seiner Person als Marke interessiert. Der Vermittler ist an einer Beratung und umfassenden Betreuung des Sportlers diesbezüglich interessiert. Der Vermittler ist bereit, seine besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des und des Marketings/Sponsoring dem Sportler im Rahmen eines Beratungsverhältnisses umfassend zu Verfügung zu stellen. Um für die angestrebte langfristige Zusammenarbeit eine Basis zu schaffen, wird folgendes vereinbart:

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§â€…1 Vertragsgegenstand

Der Vermittler berät den Sportler nach besten Kräften bei allen Fragen und Themen, die im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Sportler entstehen. Die Beratung des Vermittlers bezieht sich insbesondere auf die folgenden Themen:

(1) Allgemeine Beratung des Sportlers

Erstellung eines persönlichen Karriereplans und ständige Evaluierung,

Verpflichtung, in Absprache mit dem Sportler, diesem mögliche Vertragspartner zwecks Abschlusses eines Arbeitsvertrages zu suchen, den Sportler auf interessierte Arbeitgeber aufmerksam zu machen, sowie das Zusammentreffen von Sportler und potenziellen Arbeitgebern in die Wege zu leiten,

Beratung im Umgang mit Trainern und Mitsportlern sowie Verbänden,

Beratung im Umgang mit Pressemedien, Bearbeitung von Interviews und Gegendarstellungen,

Beobachtung der Branche,

Prüfung etwaigen Versicherungsbedarfes sowie Vermittlung/Empfehlung von geeigneten Versicherungsmaklern,

Prüfung etwaigen Anlagebedarfes sowie Vermittlung/Empfehlung von geeigneten Anlageberatern.

(2) Vermarktung des Sportlers

Der Vermittler stellt dem Sportler seine speziellen Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich des sportbezogenen Public Relations, Marketing und Sponsoring zur Verfügung. Der Vermittler berät den Sportler hinsichtlich seiner Darstellung in der Öffentlichkeit.

Der Vermittler wird sich nach besten Kräften bemühen, dem Sportler Vertragspartner zwecks Abschlusses von Sponsoring-, Ausrüstungs- und/oder Werbeverträgen zu vermitteln, wobei der Sportler nicht verpflichtet ist, vom Vermittler akquirierte Vertragsangebote anzunehmen. Bei geeigneter Gelegenheit organisiert der Vermittler auch Events und Veranstaltungen zur Umsetzung von Marketingkonzepten.

(3) Ausnahmen und Begrenzung der Pflichten des Vermittlers

1. Von der inhaltlichen Beratung sind Themen im Zusammenhang mit steuer-, sozialversicherungs- und juristischen sowie medizinischen Fragestellungen jeder Art ausgenommen. Der Vermittler wird auf Anforderung des Sportlers und/oder wenn der Vermittler es für erforderlich hält, geeignete Rechtsanwälte, SteuerVermittler, Wirtschaftsprüfer und medizinische Spezialisten empfehlen. Der Vermittler wird die Koordination für den Sportler übernehmen.

2. Der Vermittler schuldet keinen bestimmten Erfolg bei der Leistungserbringung.

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§ 2 Pflichten des Sportlers

Der Sportler verpflichtet sich, dem Sportlervermittler alle für die Vermittlungstätigkeit notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören insbesondere ein Lebenslauf, Zeugnisse, Hinweise auf laufende Arbeitsverträge und sportverbandsspezifische Informationen, wie z.B. bzgl. Einsatzberechtigung, Freigabeerklärung, sowie einen Bericht über den persönlichen Gesundheitsstand.

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§â€…3 Vertretung

Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Sportlers ist der Vermittler ohne eine gesonderte Vollmacht nicht befugt.

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§â€…4 Vergütung des Vermittlers

(1) Der Vermittler wird für seine Tätigkeit ausschließlich vom Auftraggeber entschädigt. Der Vermittler erhält eine jährlich abzurechnende Kommission in Höhe von jeweils 11,9% des jährlichen Brutto-Grundgehalts (ohne Berücksichtigung etwaiger zusätzlicher Leistungen), welches der Sportler aufgrund des vom Vermittler ausgehandelten Arbeitsvertrages verdienen wird.

Sofern der Vermittler und der Sportler keine einmalige Zahlung vereinbart haben und der für den Sportler vermittelte Arbeitsvertrag eine Laufzeit aufweist, die über die Dauer des zwischen dem Vermittler und dem Sportler bestehenden Vermittlungsvertrag hinausläuft, so hat der Vermittler auch nach Ablauf des Vermittlungsvertrages einen Anspruch auf seine jährliche Entlohnung.

Dieser Anspruch erlischt erst mit dem Auslaufen des Arbeitsvertrages oder sobald der Spieler einen neuen, nicht mehr mit Hilfe des Spielervermittlers ausgehandelten Arbeitsvertrag unterzeichnet hat.

(2) Der Sportler wird dem Vermittler halbjährlich Auskunft über eingegangene Netto-Einnahmen erteilen und Rechenschaft ablegen (§§â€…259, 260 BGB).

(3) Mit dieser Vergütung sind sämtliche Vergütungsansprüche des Vermittlers, insbesondere seine Aufwendungen, abgegolten.

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§â€…5 Haftung

(1) Die Haftung des Vermittlers richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

(2) Der Vermittler verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen und aufrecht zu erhalten.

§â€…6 Verschwiegenheit, Geschäftsgeheimnisse

(1) Die Parteien verpflichten sich während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses sämtliche Geschäftsgeheimnisse (§â€…2 GeschGehG) wie auch private Informationen Dritten gegenüber streng vertraulich zu behandeln und verschwiegen zu halten.

(2) Von der Verschwiegenheitspflicht sind solche Auskünfte ausgenommen, die der Vermittler oder der Sportler aufgrund berechtigter Interessen wahrnimmt und/oder aufgrund zwingender gesetzlicher, behördlicher, richterlicher Anordnung und/oder verbandsrechtlicher Normen erteilen muss oder gegenüber Personen erteilt, die ihrerseits kraft Gesetzes zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtet sind (Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, SteuerVermittler, Ärzte, etc.). Die Pflicht zur Vertraulichkeit gilt darüber hinaus nicht für solche Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese Vertraulichkeitsvereinbarung öffentlich bekannt werden.

(3) Es gilt im Übrigen das GeschGehG.

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§â€…7 Laufzeit, Kündigung

(1) Der Vermittlervertrag ist auf zwei Jahre befristet. Er beginnt mit Auftragserteilung des Sportlers und endet zwei Jahre später, sofern er nicht einvernehmlich verlängert wird.

(2) Der Sportler hat das Recht, den Vermittlervertrag vor Ablauf des Befristungsendes ordentlich mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende zu kündigen, wenn er sich derart verletzt oder dauerhaft erkrankt, so dass er seine Karriere als Sportler beenden muss.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages bleibt unberührt.

(4) Kündigungen bedürfen der Textform.

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§ 8 Ausschließlichkeit

Die Parteien vereinbaren, dass die Vermittlungsrechte dem Vermittler ausschließlich übertragen werden sollen.

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§â€…9 Rechtswahl und Schlussbestimmungen

(1) Für alle Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit dieses Vermittlervertrages sowie über Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vermittlervertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Mündliche Nebenabreden zu diesem Vermittlervertrag sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vermittlervertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

(3) Sollten einzelne Regelungen oder Bestimmungen des Vermittlervertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelungen möglichst am nächsten kommt. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass dieser Vertrag eine Regelungslücke aufweist.

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